Was heißt eigentlich „archivwürdig“?Im Archivgesetz für den Freistaat Sachsen, § 2, Begriffsbestimmungen, ist als „archivwürdig“ beschrieben: „(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt.“ Schreiben Archivare Geschichte? Eine wichtige Aufgabe der Archivare im Universitätsarchivs… Was heißt eigentlich "archivwürdig"? weiterlesen