Die Einrichtungen der Universität sind gemäß §5 des Sächsischen Archivgesetzes verpflichtet, Registraturgut spätestens 30 Jahre nach seiner Entstehung dem Universitätsarchiv anzubieten. Unter Registraturgut verstehen wir im Prinzip die Gesamtheit der Schrift-, Bild-, Ton- und audiovisuellen Dokumente sowie der elektronischen Unterlagen, die aus der Tätigkeit von Behörden, Einrichtungen und Personen, genannt Registraturbildner, hervorgeht und in Registraturen… Interessantes rund um Archivierung weiterlesen