Archivgesetz für den Freistaat Sachsen § 10 Schutzfristen (1) Die Benutzung von Archivgut ist unbeschadet § 9 Abs. 2 erst nach Ablauf von Fristen (Schutzfristen) zulässig. Für die Benutzung von Archivgut gelten folgende Schutzfristen: 1. eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, 2. eine Schutzfrist von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen,… Schutzfristen weiterlesen